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Gesetz zur Währungsreform[]

§1 Ab 01.Jijar 408 n.P. sind ausschließlich folgende Währungseinheiten gültige gesetzliche Zahlungsmittel: Aureus. pl. Aurea, Kuerezeichnung (Kb): Ar bzw. GS; Shillan, pl.Shillan, Kb: Sg; Hexan, pl. Hexane, Kb: Hx; Cento, pl. Centi, Kb: Ct.

§2 Die Austauschverhältnisse sind wie folgt:

1 Aureus 12 Shillan 72 Hexane 7200 Centi
- 1 Shillan 6 Hexane 600 Centi
- - 1 Hexan 100 Centi


§3 Ein Aureus besteht aus reinem Gold, ist von gleicher Größe wie die alten Goldstücke und trägt auf der Vorderseite das Reichswappen Bugandas sowie die Bezeichnung "1 Aureus”, auf der Rückseite das Antlitz Ihrer Königlichen Majestät, die Bezeichnung der Münzerei sowie das Jahr der Prägung. Die alten Goldstücke gelten weiter als gesetzliches Zahlungsmittel; jedoch sollen alle Goldstücke, die in Besitz der Finanzbehörden des Reiches kommen, zu Aurea umgeschmolzen werden, bevor sie wieder ausgegeben werden, ebenso ein Zehntel der nicht wieder ausgegebenen Münzen.

§4 Ein Shillan besteht aus reinem Silber; sein Durchmesser ist um genau eine fünfzigstel Elle geringer als die eines Aureus. Er trägt auf der Vorderseite die Abbildung des Profils der Sprecherin des Orakels sowie die Aufschrift "Königreich Bagunda"; auf der Rückseite trägt er das Wappen des Orakels von Kalampe sowie die Aufschrift ”1 Shillan", außerdem die Bezeichnung der Münzerei und das Jahr der Prägung.

§5 Ein Hexan besteht aus goldhaltiger Bronze gemäß der geheimen Legierungformel des Obersten Königlichen Münzers Hagen Sivulla; die Größe entspricht der eines Shillan. Er trägt auf der Vorderseite die Bezeichnung "1 Hexan" sowie das Jahr der Prägung. Auf der Vorderseite ist zudem das Gesicht des Lordkanzlers im Jahr der Prägung abgebildet. Die Rückseite trägt oben das Wappen der Lordkanzlei sowie unten das Emblem des Goldenen Ordens, dazwischen die Bezeichnung der Münzerei.

§6 Ein Cento besteht aus gehärtetem Kupfer und hat ein Drittel des Durchmessers eines Hexan. Er wird durch die Münzereien der jeweiligen Provinzen geprägt und trägt auf der VorderSeite eine große 1, darunter die Inschrift "Cento"‚ darüber die Inschrift "Buganda", gefolgt vom Prägejahr. Die Rückseite muß enthalten: die Bezeichnung der Münzerei und der Serie sowie das Wappen der Provinz und/oder eine Abbildung des derzeitigen Provinzgouverneurs.

§7 Das Münzrecht liegt beim Lordkanzleramt des Reichs. Davon ausgenommen sind die Prägerechte für Centi; diese werden an die Provinzen vergeben. Centi werden in Serien á 7200 Stück geprägt. Für jede Serie ist ein Aureus beim Reichsschatzamt zu hinterlegen. Jede Provinz darf genau eine Münzerei unterhalten.

  • Gegeben den 29.Adar 407 n.P. zu Balang.
  • Im Namen des Königlichen von Bugunda:
  • Lordkanzler Badulla
  • Sprecherin des Orakels Redaaka Dimbula, Herzogin von Machaira Kalampe
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